Einige Arbeitnehmer:innen führen aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, hauptsächlich um näher am Arbeitsplatz zu sein. Notwendige zusätzliche Ausgaben für die Führung eines doppelten Haushalts können als Werbungskosten abgezogen werden und sind somit bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei.

Die Voraussetzungen, um als Doppelhaushalt zu gelten, sind wie folgt:

  • Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin benötigt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung;
  • Die Zweitwohnung befindet sich am ersten Arbeitsort, d.h. Sie ist näher als der Hauptwohnsitz;
  • Der Hauptwohnsitz besteht und bleibt der Mittelpunkt des Familienlebens des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin;
  • Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin trägt finanziell zu den Lebenshaltungskosten bei, d.h. mehr als 10%.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie die Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro pro Monat von der Steuer absetzen. Sie können auch Kosten für eine Fahrt von der ersten Arbeitsstätte zum Hauptwohnsitz bis zu einer Fahrt pro Woche von der Steuer absetzen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin diese Fahrt mit seinem / ihren eigenen Kraftfahrzeug und nicht mit einem Firmenfahrzeug unternimmt.

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