Als Arbeitgeber:in können Sie einem Arbeitnehmer / einer Arbeitnehmerin die Nutzung eines Privatfahrzeugs für Geschäftsreisen bezahlen. Dienstfahrten sind Fahrten zur Erledigung von Geschäftstätigkeiten außerhalb des Arbeitsplatzes. Danach können Sie Ihren Mitarbeiter:innen den zulässigen Betrag als steuerfreies Kilometergeld auszahlen. In Deutschland beträgt diese Pauschale aktuell 0,20 Euro/km bei Benutzung eines Motorrads, Mopeds oder Rollers und 0,30 Euro/km bei Benutzung eines Autos. Der Höchstbetrag pro Fahrt beträgt 130 Euro. Sie können Arbeitnehmer:innen höhere Beträge zahlen, aber alles, was über den zulässigen Kilometersatz hinausgeht, wird als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet.
Zulässige Kilometersätze für den Arbeitsweg
Arbeitgeber:innen können Arbeitnehmer:innen auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Hauptarbeitsstätte erstatten. Auch hierbei können Sie Ihren Angestellten höhere Beträge zahlen, aber alles, was über den zulässigen Kilometersatz hinausgeht, wird als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet.
Der zulässige Betrag des steuerfreien Kilometergeldes beträgt wie folgt:
Die ersten 20 Kilometer pro einfache Fahrt | Über 20 Kilometer pro einfache Fahrt |
0,30 Euro / km | 0,38 Euro / km |
Zusätzliche Hinweise zu den zulässigen Kilometersätzen für Pendler:
- Der erhöhte Betrag von 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer gilt ab dem 1. Januar 2023 bis 2026;
- Die Pendlerpauschale gilt nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin zur Arbeitsstätte gependelt ist;
- Der Höchstbetrag beträgt 4.500 Euro pro Kalenderjahr. Ein höherer Höchstbetrag kann angewandt werden, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin sein / ihr eigenes Auto oder ein zur Verfügung gestelltes Auto nutzt.